Darauf haben Hoteliers und Firmenkunden lange gewartet: Das
Bundesfinanz-Ministerium hat jetzt in einem Schreiben klar gestellt, wie
Unternehmen bei der Abrechnung mit der ermäßigten Hotel-Mehrwertsteuer
umgehen sollen.
Die seit Jahresbeginn geltenden
unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze für Übernachtungs- und
Verpflegungsleistungen hatten für die Unternehmen zu deutlichen höherem
Verwaltungsaufwand bei der Reisekosten-Abrechnung geführt. Vielfach
wussten selbst die Finanzbehörden nicht, wie die neuen Regelungen
anzuwenden sind. Doch mit dieser Unsicherheit ist nun Schluss. Das heute
veröffentlichte Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft Klarheit
und greift vor allem die Vorschläge der Wirtschaft für ein möglichst
einfaches Verfahren auf.
Danach kann das Frühstück, für das anders als
für die Übernachtung eigentlich ein Mehrwert-Steuersatz von 19 Prozent
gilt, nun mit anderen Nebenleistungen zusammengefasst werden, die als
Reise-Nebenkosten anerkannt werden. Der getrennte Ausweis von
Übernachtungsleistung und einem Pauschalbetrag für die Nebenkosten auf
der Hotelrechung erlaubt, dass die so genannte "Vereinfachungsregelung"
greift. Weil der Frühstückanteil so nicht mehr einzeln aufgeführt wird,
können für das Frühstück in der Reisekosten-Abrechnung weiter 4,80 Euro
abgezogen werden. Darauf weist der Verband Deutsches Reisemanagement in
einer ersten Stellungnahme hin. "Werden sonstige Leistungen wie
Frühstück, Internet und Parkplatznutzung zusammengefasst und getrennt
vom Übernachtungspreis ausgewiesen, erleichtert das enorm die internen
Prozesse", atmet Dirk Gerdom, Präsident des VDR, au